Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Firma Plock GmbH, Spörerau 13, 85368 Wang

nachstehend als „Käufer“ bezeichnet.

1. Auftragserteilung
1.1 Für sämtliche Lieferverträge des Käufers mit dessen Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob der Käufer diesen ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.3 Die AEB gelten auch für Verträge, die mit Lieferanten aus anderen Staaten als Deutschland geschlossen werden.
1.4 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB.
1.5 Sofern in den AEB von einem sogenannten Streckengeschäft gesprochen wird, so ist darunter die Lieferung der Ware an einen Kunden des Käufers oder einen sonstigen vom Käufer bestimmten Dritten zu verstehen.
1.6 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich (Brief, Fax, email). Vorab mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
1.7 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen (Mo.-Fr.) schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt dies nicht, gilt die Bestellung als angenommen.

2. Preise
2.1 Die mit den Lieferanten vereinbarten Preise sind bindend und gelten für alle Bestellungen und Lieferungen bis neue Preise verhandelt sind. Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.2 Nachträgliche Preiserhöhungen werden von uns nicht anerkannt, auch nicht im Rahmen einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.3 Die Produkt- und Transportverpackung ist im Preis eingeschlossen.
2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Bonus-Zahlungen vereinbarungsgemäß abzuwickeln.
2.5 Für den Abzug eingeräumter Skonti gilt der Eingang der Ware und nicht das Rechnungsdatum.

3. Lieferfristen
3.1 Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Erteilung des einzelnen Lieferauftrages.
3.2 Erhält der Lieferant Kenntnis oder besteht Grund zu der Annahme, dass die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geladen bzw. am vereinbarten Lieferort geliefert werden kann, ist der Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren. Die nachstehenden Bestimmungen bleiben davon unberührt.
3.3 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
3.4 Gerät der Lieferant in Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Fordern wir Schadensersatz hat der Lieferant das Recht nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen sind wir bei Lieferverzug berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,1 % pro Tag zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4. Lieferung
4.1 Auf allen Versanddokumenten ist die jeweilige Identifizierungsnummer des Käufers anzugeben (Auftrags-Nr., Ladeauftrags-Nr.). Insbesondere sind auf dem Lieferschein Artikelnummer, Art, Menge und Gesamtgewicht der Ladung sowie das Gewicht der einzelnen Verpackungseinheit zu dokumentieren.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, vor Übergabe der Ware den Käufer darüber zu informieren, ob sich Änderungen im Hinblick auf die Bestellung ergeben haben, insbesondere bei Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen, wie z.B. Abmessungen, Gewicht, Volumen, Anzahl Verpackungs- oder Transporteinheiten usw. Die Mitteilung bedarf der Schriftform (Brief, Fax, email).
4.3 Sofern die Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen und bereits im Rahmen der Bestellbestätigung in Abhängigkeit vom Lademittel die Menge der Kaufsache korrekt anzugeben.
4.4 Sofern die Lieferung frachtfrei an den von uns angegebenen Bestimmungsort erfolgt, bleibt die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bis zur Ablieferung an der von uns bestimmten Anschrift beim Lieferanten.
4.5 Für den Fall, dass eine Lieferung im Wege des sogenannten Streckengeschäfts vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware mit den Lieferpapieren (Lieferschein / Frachtdokumente / CMR / Rechnung) zu versenden, die ihm hierfür vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden.

5. Rücktritt
5.1 Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Lieferant in Zahlungsschwierigkeiten gerät, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5.2 Dem Käufer steht darüber hinaus ein Rücktrittsrecht zu in Fällen, die außerhalb der Verantwortung des Käufers liegen, insbesondere bei Streik, Naturereignissen wie z.B. Überschwemmungen, kriegerische Ereignisse usw. Hier ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche gegenüber dem Käufer entstehen.

6. Eigentumsübergang
6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Übergabe bzw. Ablieferung am Bestimmungsort an den Käufer über.

7. Rechnung und Zahlung
7.1 Die Zusendung von Rechnungen hat in 2-facher Ausfertigung zu erfolgen. Dabei müssen folgende Daten enthalten sein:

  • Datum der Bestellung
  • Identifikationsnummer (Auftrags-Nr., Lieferschein-Nr.) des Käufers
  • Identifikationsnummer des Lieferanten (Auftrags-Nummer, Lieferschein-Nummer)
  • Artikelnummer, Art, Menge und Ladegewicht der gelieferten Ware
  • Bestimmungsort

Für jeden Lieferschein ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen.
Bei Waren, verladen in Containern ist der Lieferant verpflichtet, neben der Rechnung in 2-facher Ausführung folgende Dokumente rechtzeitig vor Eintreffen des Containers im Empfangshafen bereitzustellen:

  • Seeladeschein (bill of lading) indossiert in 3-facher Ausfertigung
  • Packliste in 2-facher Ausführung
  • Form A / Ursprungszeugnis in 1-facher Ausführung.

Treffen diese Dokumente aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten verspätet bei uns ein, so trägt der Lieferant sämtliche hiermit in Zusammenhang stehende Kosten (Demurrage, Lagerkosten, Kosten für bereits gebuchte Fracht usw.)
7.2 Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt termingerechter und mängelfreier Lieferungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist am Eingangstag der Rechnung, vorausgesetzt die Lieferung ist erfolgt. Sofern die Lieferung noch nicht erfolgt ist, beginnt die Zahlungsfrist nach Eingang der Ware.
7.3 Soweit Bescheinigungen, wie z.B. Unbedenklichkeitszertifikate, Ursprungszeugnisse, Belege über Material- oder Warenprüfungen usw. von dieser Vereinbarung erfasst sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind, falls nicht bereits zu früherem Zeitpunkt erfolgt, zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Tage nach Rechnungseingang beim Käufer vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen.
7.4 Falls nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder in 60 Tagen netto.

8. Gewährleistung
8.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich Materialspezifikation, Verpackung, Deklaration und Qualität den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, gemäß der dem Liefervertrag zugrundeliegenden Bemusterung und Artikelspezifikation zu liefern.
8.3 Die Bezahlung der Rechnung ist kein Anerkenntnis dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist und die Lieferung vollständig war.
8.4 Erkennbare Mängel werden vom Käufer, auch im Falle eines Weiterverkaufs, innerhalb von 10 Werktagen (Mo.-Fr.) nach Feststellung gerügt. Es besteht keine Verpflichtung zur Untersuchung der Ware und Öffnung von Originalverpackungen. Mängel, die nicht aufgrund mangelhafter Verpackung zu erkennen sind, ebenso Farb-, Maß- und Gewichtsabweichungen, gelten als verdeckte Mängel. Bei verdeckten Mängeln gilt die Frist ab Feststellung des Mangels.
8.5 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb der vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann der Käufer die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr, unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtungen, selbst treffen oder durch Dritte treffen lassen.
8.6 In Ausnahmefällen können Mängel vom Käufer, in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht, ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Der Käufer kann den Lieferanten dann mit den dafür entstandenen Aufwendungen belasten.
8.7 Der Käufer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, den Gegenwert der beanstandeten Ware zuzüglich Reklamations-, Fracht- und Verwaltungskosten von der nächstfälligen Rechnung abzuziehen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Betrag der Reklamation innerhalb 10 Tage an den Käufer zu überweisen.
8.8 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die Verletzung von Garantien und das Vorliegen nicht behebbarer Rechtsmängel berechtigt den Käufer, ohne Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt auch, wenn statt der vereinbarten Menge nur Teilmengen geliefert werden oder wenn nur Teile der Lieferung mit entsprechenden Mängeln behaftet sind.

9. Rücklieferungen
9.1 Bei Rücklieferung mangelhafter Ware gilt stets die von uns schriftlich eingetragene Liefermenge.
9.2 Die Gefahr der Versendung geht auf den Lieferanten über, sobald der Käufer die Ware dem beauftragten Transporteur übergeben hat.

10. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Einrede des nicht erfüllten Vertrages
10.1 Wir sind berechtigt, jede Forderung zur Aufrechnung zu stellen.
10.2 Uns steht die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB sowie das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.

11. Forderungsabtretung
Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus einem vom Käufer erteilten Lieferauftrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Käufers.

12. Dritt- und Schutzrechte
12.1 Der Lieferant sichert zu, dass die an den Käufer veräußerte und gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist, seien es Eigentumsrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Für den Fall, dass Dritte an der Ware derartige Rechte geltend machen, ist der Lieferant in Abstimmung mit dem Käufer zur unverzüglichen Klärung der Berechtigung von solchen Ansprüchen verpflichtet. Dies gilt unbeschadet aller weitergehender Rechte des Käufers. Der Lieferant hat dem Käufer aus solchen Ansprüchen jeden Schaden zu ersetzen bzw. den Käufer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Werden durch eine Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt, wird der Lieferant auf eigene Kosten dem Käufer

  • das Recht zur Nutzung der Lieferung verschaffen, oder
  • die Lieferung rechtsverletzungsfrei gestalten, oder
  • die Lieferung unter Erstattung der dafür vom Käufer geleisteten Vergütung zurücknehmen

12.3 Der Lieferant erkennt unsere Ansprüche an den für die Vertragsprodukte verwendeten Marken, Bezeichnungen und Packungs-gestaltungen an und verpflichtet sich, keine Rechte auf künftige Wiederverwendung von Marken, Bezeichnungen und Packungs-gestaltungen abzuleiten und diese oder ähnliche zu verwenden, oder verwenden zu lassen, außer für die Vertragsprodukte zur Auslieferung an den Käufer selbst. Diese Verpflichtung bleibt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.

13. Produkt- und Qualitätssicherung / Umwelt / Unbedenklichkeit
13.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche vom Käufer erworbene Produkte nach dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (EU, Bundesrepublik Deutschland) und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Hat der Lieferant Bedenken gegen eine vom Käufer gewünschte Anfertigung, so hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, zu dokumentieren und dem Käufer dies auf Anforderung nachzuweisen.
13.3 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Aufzeichnungen zur Konformität mit rechtlichen Bestimmungen und zur lieferantenspezifischen Qualitätssicherung über den Zeitraum von 10 Jahren seit der Auslieferung des letzten Vertragsproduktes archiviert werden. Der Lieferant archiviert darüber hinaus Rücklagemuster über diesen Zeitraum, jeweils nach Änderung des Vertragsproduktes, Fertigungsverfahren und/oder eingesetzten Stoffen und Hilfsmitteln.
13.4 Der Lieferant lässt, wo nötig, auf eigene Kosten Untersuchungen oder Analysen durch externe, akkreditierte Prüflaboratorien durchführen, um die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen abzusichern. Die Archivierung der Aufzeichnungen erfolgt nach 13.3.
13.5 Der Lieferant erstellt für den Käufer kostenfrei Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder andere zum Nachweis von bestimmten Eigenschaften erforderliche Bescheinigungen.
13.6 Der Lieferant sichert zu, keine Produkt- oder Rezepturänderungen, die ihren Ursprung nicht in der Änderung oder Neuerstellung von Bestimmungen haben, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers vorzunehmen.
13.7 Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner Pflichten entstehen. Daher verpflichtet sich der Lieferant bei der Entstehung seiner Angebotsprodukte und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen umweltfreundliche Materialien und Verfahren einzusetzen.
13.8 Bei der Fertigung der Produkte für den Käufer stellt der Lieferant sicher, dass verwendete Verfahren, Materialien, Hilfsstoffe sowie Chemikaliendosierungen für Mensch und Umwelt unbedenklich sind bzw. dem Chemikaliengesetz der EU (Reach-Verordnung 1907/2006) in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren, falls bei Erzeugnissen für den Käufer Stoffe der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind.
13.9 Der Lieferant erstellt kostenfrei für den Käufer notwendige Konformitätserklärungen und/oder Bescheinigungen, welche die Einhaltung von geltenden Bestimmungen bestätigen.
Der Lieferant verfolgt eigenverantwortlich eventuelle Änderungen an den rechtlichen Bestimmungen (EU, Bundesrepublik Deutschland) ohne dass es eines Hinweises des Käufers bedarf. Er passt die Vertragsprodukte unverzüglich etwaigen Änderungen der Bestimmungen und/oder neuen Bestimmungen an und übersendet dem Käufer im Anschluss unverzüglich eine neue Konformitätsbescheinigung.
Der Käufer ist bei Verletzung der o.g. Bestimmungen berechtigt, die Lieferbeziehungen mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu beenden bzw. Liefervereinbarungen fristlos zu kündigen. Im Fall einer fristlosen Kündigung kann der Käufer bereits gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückgeben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Kosten für Deckungskäufe sowie für entgangenen Gewinn werden dadurch nicht berührt.

14. Produkthaftung
14.1 Aufgrund der unter Punkt 13 ff. zugesicherten Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Einhaltung qualitativer Vorgaben, umweltrelevanter Vorschriften sowie Unbedenklichkeit für die Anwendung und Nutzung der Vertragsprodukte stellt der Lieferant den Käufer von jedweder Haftung, einschließlich etwaiger angemessener Rechtsverteidigungskosten und eigener Kosten des Käufers wegen Inanspruchnahme durch Dritte frei, die berechtigte oder auch unberechtigte Ansprüche wegen eines behaupteten Fehlers oder eine Verletzung der unter Punkt 13 ff. genannten Bestimmungen geltend machen oder hieraus Ansprüche ableiten.
14.2 Während der Dauer der Lieferbeziehung wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem Käufer auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

15. Geheimhaltung
15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle vom Käufer erhaltenen Unterlagen und Informationen zur Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte und Abwicklung von Lieferverträgen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
15.2 Der Lieferant ist verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht am Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Liefervertrages beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses.
15.3 Der Lieferant wird auch seine Mitarbeiter und eventuell eingesetzte Dritte zur Geheimhaltung verpflichten.
15.4 Erlangt der Lieferant Kenntnis über Kunden des Käufers bzw. tritt ein Kunde des Käufers unter Umgehung des Käufers an den Lieferant heran, verpflichtet sich der Lieferant nicht in Wettbewerb mit dem Käufer zu treten. Diese Zusicherung gilt bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses.

16. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich weder aktiv noch passiv bzw. direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte, der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit zu beteiligen. Die Einhaltung der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards „ILO“ hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz werden sichergestellt.
17. Gerichtsstand
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Käufers Gerichtsstand. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
18. Rechtswahl
Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien in Verhandlungen einzutreten, um die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen – deutsch – als PDF zum Download
Allgemeine Einkaufsbedingungen – englisch – als PDF zum Download